Dieses Fenster schließen

WARNUNG!

Javascript ausgeschaltet

Sie haben in Ihren Browsereinstellungen Javascript ausgeschaltet, wodurch es zu Darstellungsfehler auf dieser Seite führen kann oder Teile sogar vollständig funktionsuntüchtig sind.

Bitte aktivieren Sie für diese Seite Javascript, um den vollen Umfang dieser Seite nutzen zu können.

Veraltete Browserversion

Sie benutzen einen veraltete Version des Internet Explorers wodurch es zu Darstellungsfehler auf dieser Seite führen kann oder Teile sogar vollständig funktionsuntüchtig sind.

Bitte machen Sie ein Update auf die neueste Version oder nutzen einen alternativen Browser.

Mehr Informationen zu aktuellen Browserversionen finden Sie auf www.browsehappy.com.

Förderung für Berufsrückkehrer

Sie haben eine Zeit lang wegen familiärer Pflichten beruflich pausiert und überlegen, bald wieder ins Arbeitsleben zurückzukehren? Sie wollen sich beruflich neu orientieren und eventuell weiterqualifizieren? Wir informieren Sie hier, welche Förderungsmöglichkeiten es für einen Wiedereinstieg in den Beruf gibt.

Frauen und Männer gelten als Berufsrückkehrer/innen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger für mindestens ein Jahr unterbrochen haben und spätestens ein Jahr danach erwerbstätig sein wollen.

Beratung und Vermittlung in der Agentur für Arbeit

Die Agentur für Arbeit bietet Berufsrückkehrern folgendes Dienstleistungsangebot an:

  • persönliche Beratung zu allen Fragen der Integration in den Arbeitsmarkt (nach vorheriger Terminvereinbarung)
  • individuelle Arbeitsvermittlung
  • die Möglichkeit zur Stellensuche über die JOBBÖRSE www.arbeitsagentur.de 
  • Informationen zu den Förderangeboten der Arbeitsagentur
  • Beratung zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Um zu klären, welchen individuellen Unterstützungsbedarf Sie haben, sollten Sie ein Beratungsgespräch in Ihrer lokalen Arbeitsagentur wahrnehmen.

Weiterbildungsmaßnahmen für Berufsrückkehrer

Frauen und Männer, die ihre berufliche Tätigkeit aufgrund von Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen unterbrochen haben, können unabhängig von der Dauer der Unterbrechung an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, wenn sie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen erfüllen.

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen sind:

  • Notwendigkeit der Weiterbildung (berufliche Eingliederung bei Arbeitslosigkeit, Abwenden einer drohenden Arbeitslosigkeit, Teilnahme an einer Weiterbildung wegen fehlendem Berufsabschluss)
  • Beratung durch die Agentur für Arbeit vor Beginn der Teilnahme
  • Maßnahme und Träger der ausgewählten Maßnahme sind zertifiziert 

Zertifizierte Fördermaßnahmen müssen eines der folgenden Ziele erfüllen:

  • Erhaltung, Erweiterung oder Anpassung bereits vorhandener Kenntnisse
  • Vermittlung eines bisher fehlenden Abschlusses
  • Befähigung zur Beschäftigung in einem anderen Tätigkeitsfeld, wenn beispielsweise der erlernte Beruf am Markt nicht mehr benötigt wird

Das knappe Budget der Arbeitsagenturen erlaubt leider nicht, jedem die gewünschte Weiterbildung zu ermöglichen. Daher geht bei der Förderung von Weiterbildungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der Trend eindeutig zu kürzeren Maßnahmen, die sechs Monate nicht wesentlich überschreiten. Dazu zählen beispielsweise Gruppenschulungen, betriebliche Einzelschulungen (ähnlich wie eine betriebliche Ausbildung) oder Fernlerngänge. Viele Weiterbildungen können auch halbtags absolviert werden. In Zukunft kann außerdem davon ausgegangen werden, dass bevorzugt kostengünstigere E-Learning und Fernlernmaßnahmen gefördert werden.

Bei der Zusage einer Weiterbildungsförderung spielt die Erfüllung Ihrer objektiven Förderungsvoraussetzungen die maßgebliche Rolle. Aber auch Ihre persönliche Motivation geht in die Bewertung mit ein. So kann ein/e engagierte/r Beratungskunde/-in, der/die sich mit einer gezielten Weiterentwicklung seiner/ihrer Fähigkeiten deutlich erhöhte Chancen auf dem Arbeitsmarkt verschaffen möchte, immer besser überzeugen, als jemand, der nicht so wirklich weiß, was er/sie werden soll, und daher "irgendeine" Weiterbildung machen möchte.

Um während einer beruflichen Bildungsmaßnahme den Lebensunterhalt zu gewähren, kann die Arbeitsagentur Unterhaltsgeld zahlen, sofern Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Ist wegen fehlender Kinderbetreuung eine ganztägige Schulung nicht zumutbar, kann auch ein Teilunterhaltsgeld gezahlt werden. Neben den Kosten für die Maßnahme werden auch Fahrtkosten sowie teilweise auch Kinderbetreuungskosten übernommen. Die Bewilligung von Leistungen hängt allerdings davon ab, ob zum jeweiligen Zeitpunkt Mittel dafür zur Verfügung stehen.

Trainingsmaßnahmen zur Standortbestimmung

Benötigen Sie nach einer Familienphase einen erneuten Berufswahlprozess bzw. eine Aktualisierung Ihrer beruflichen Kenntnisse, tauchen meist viele Fragen auf: z. B., ob Sie sich für eine bestimmte Tätigkeit oder Weiterbildungsmaßnahme eignen oder wie die Arbeitsplatzsuche gestaltet werden kann. Antworten können im Rahmen von Trainingsmaßnahmen bei Bildungsträgern sinnvoll erarbeitet werden. Es gibt außerdem die Möglichkeit, eine Trainingsmaßnahme in einem Betrieb durchzuführen, z. B. um ganz konkret die Eignung für eine bestimmte Tätigkeit festzustellen oder um notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten am Arbeitsplatz zu vermitteln.

Mit einer Dauer von bis zu 12 Wochen dürfen Trainingsmaßnahmen gefördert werden. Übernommen werden können: Lehrgangskosten (nicht bei Maßnahmen in Betrieben), Fahrtkosten, Kosten für Arbeitskleidung, Unterbringungskosten und Kinderbetreuungskosten. Grundsätzlich kann eine Teilnahme nur gefördert werden, wenn die Maßnahme auf Vorschlag oder mit vorheriger Einwilligung der Agentur für Arbeit erfolgt.

Eingliederungszuschuss

Für die Eingliederung von Arbeitnehmern/innen mit schwierigen Vermittlungsvoraussetzungen, können Arbeitgeber Zuschüsse zu den Gehaltszahlungen erhalten. Ein entsprechender Antrag muss durch den Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Dabei muss es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden handeln.

 Wichtig!

Treffen Sie Entscheidungen im Falle juristischer Fragestellungen nicht allein aufgrund von Informationen auf unserer Webseite. Besondere Umstände im Einzelfall können nur durch eine individuelle Beratung, z.B. durch Ihren Fallmanager in der Arbeitsagentur, berücksichtigt werden.